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In der aktualisierten Fassung der Corona Vorgaben des Landes Niedersachsen steht folgendes:

Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei einer Sportausübung zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 einhält. Es ist zusätzlich sicherzustellen, dass

1. die Zuschauerinnen und Zuschauer sitzend die Sportausübung verfolgen,

2. Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 getroffen werden, wobei insbesondere Personenströme durch eine Segmentierung von Personengruppen beim Einlass zur Sportstätte und beim Auslass gesteuert werden,

3. die Kontaktdaten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers nach § 4 erhoben und dokumentiert werden, wobei es genügt, wenn die Kontaktdaten durch den Verkauf personalisierter Tickets erhoben und dokumentiert werden,

4. Gästetickets weder verkauft noch auf andere Weise vergeben werden,

5. erkennbar alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen der Zutritt zur Sportstätte verwehrt wird und während der Sportveranstaltung Alkohol weder angeboten noch konsumiert wird,

6. Zuschauerinnen und Zuschauer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 tragen, wobei § 2 Abs. 3 und 4 anzuwenden ist,

7. die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer nicht mehr als 1 000 beträgt, wobei abweichend hiervon in Sportstätten mit mehr als 5 000 Zuschauerplätzen bis zu 20 Prozent aller Zuschauerplätze belegt werden dürfen.

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